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DetektivkostenGemäß §91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungs- Fähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechts- Verfolgung oder Rechts- Verteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben. |
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